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# § 43 SN-18376 (Sachsen) — Protokollierung

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In automatisierten Verarbeitungssystemen haben Justizvollzugsbehörden und Auftragsverarbeiter die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:

1. die Erhebung und Speicherung,

2. die Veränderung,

3. die Abfrage,

4. die Offenlegung einschließlich der Übermittlung,

5. die Kombination und

6. die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung.

(2) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge, soweit möglich die Identität der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und die Identität des Empfängers der Daten festzustellen.

(3) Die Protokolle dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die behördlichen Datenschutzbeauftragten, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und die betroffene Person sowie für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sowie für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verwendet werden.

(4) Die Protokolldaten sind zwölf Monate nach ihrer Generierung zu löschen.

(5) Die Justizvollzugsbehörden und die Auftragsverarbeiter haben die Protokolle der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(6) Vor dem 6. Mai 2016 eingerichtete automatisierte Verarbeitungssysteme sind in Ausnahmefällen, in denen die Anpassung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, zeitnah, jedoch spätestens bis zum 6. Mai 2023 anzupassen.

(7) In außergewöhnlichen Umständen kann ein automatisiertes Verarbeitungssystem auch innerhalb einer bestimmten Frist nach Ablauf der Frist nach Absatz 6, spätestens jedoch bis zum 5. Mai 2026, angepasst werden, wenn sonst schwerwiegende Schwierigkeiten für den Betrieb dieses automatisierten Verarbeitungssystems entstehen würden.

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Zitiervorschlag: § 43 SN-18376 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/43

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