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§ 1 SN-18376 (Sachsen) — Anwendungsbereich

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Justizvollzugsbehörden im Vollzug von

1. Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Untersuchungshaft, Strafarrest, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und Jugendarrest sowie

2. Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 3, § 412 Satz 1 und § 453c Absatz 1 der Strafprozessordnung sowie einstweiliger Unterbringung nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung .

Es gilt außerdem für den Datenaustausch zwischen Justizvollzugsbehörden und Sicherheitsbehörden.