Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetz
Sächsisches Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetz§ 6 Kostentragung
Stand: 26.08.2026
Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten für Kosten, die durch die Ausführung des radiologischen Notfallschutzes nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 sowie für die Bevorratung und Verteilung von Schutzwirkstoffen nach § 104 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes entstehen, einen finanziellen Ausgleich. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung. Den Ausgleich für die Wahrnehmung der Aufgaben zur Bewältigung eines Notfalls nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes regelt die Staatsregierung durch gesonderte, anlassbezogene Rechtsverordnung.