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§ 6 SN-18361 (Sachsen) — Kostentragung

Sächsisches Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten für Kosten, die durch die Ausführung des radiologischen Notfallschutzes nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 sowie für die Bevorratung und Verteilung von Schutzwirkstoffen nach § 104 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes entstehen, einen finanziellen Ausgleich. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung. Den Ausgleich für die Wahrnehmung der Aufgaben zur Bewältigung eines Notfalls nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes regelt die Staatsregierung durch gesonderte, anlassbezogene Rechtsverordnung.