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Sächsisches Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetz§ 5 Verordnungsermächtigungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18361/5#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann die Aufgaben der zuständigen Behörde nach Teil 4 Kapitel 3 des Strahlenschutzgesetzes durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Institut für Bautechnik übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18361/5#abs-2 (2) Das jeweils zuständige Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung die sachliche Zuständigkeit zur Ausführung des radiologischen Notfallschutzes abweichend von § 3 Absatz 1 regeln und dabei insbesondere folgende Bereiche anderen Behörden übertragen:
1. Aufgaben zur Überwachung der Umweltradioaktivität, die Ausführung von Vorschriften über Verbote oder Beschränkungen und von Vorschriften über die Beseitigung von Abfall sowie Aufgaben aus dem grenzüberschreitenden Verkehr und
2. Aufgaben nach § 3 Absatz 4.
Rechtsverordnungen, mit denen die Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Staatsministeriums übertragen werden, sind mit dessen Einvernehmen zu erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18361/5#abs-3 (3) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien das Nähere zur Koordination des radiologischen Notfallschutzes regeln. In der Rechtsverordnung sind insbesondere wesentliche Inhalte des allgemeinen Notfallplans nach § 100 des Strahlenschutzgesetzes , die Verantwortung für besondere Notfallpläne und die Erstellung des radiologischen Lagebildes sowie die Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden und den Katastrophenschutzbehörden zu regeln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18361/5#abs-4 (4) Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Bevorratung, Verteilung und Abgabe von Schutzwirkstoffen nach § 104 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes an die Bevölkerung den Landkreisen und Kreisfreien Städten als unteren Behörden des radiologischen Notfallschutzes übertragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18361/5#abs-5 (5) Das für die Ausführung des radiologischen Notfallschutzes nach § 3 Absatz 1 zuständige Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen,
1. dass es die Fachaufsicht über die Landkreise und Kreisfreien Städte unmittelbar ausübt und
2. wer die Fachaufsicht über Behörden nach Absatz 2 Nummer 1 ausübt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18361/5#abs-6 (6) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung bestimmen, wer die Fachaufsicht über die Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Ermittlung der Radioaktivität nach § 2 Absatz 3 ausübt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18361/5#abs-7 (7) Die Staatsministerien können für ihre jeweiligen Geschäftsbereiche durch Rechtsverordnung bestimmen, dass sie abweichend von § 2 Absatz 1 Zuständigkeiten im Bereich des Atom- und Strahlenschutzrechts selbst wahrnehmen.