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Sächsisches Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetz§ 3 Zuständigkeiten im Bereich des radiologischen Notfallschutzes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18361/3#abs-1 (1) Den Staatsministerien obliegt die Ausführung des radiologischen Notfallschutzes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 für ihren jeweiligen Geschäftsbereich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18361/3#abs-2 (2) Dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft sind
1. die Erstellung des allgemeinen Notfallplans nach § 100 des Strahlenschutzgesetzes und
2. die regelmäßigen Informationen und Verhaltensempfehlungen sowie deren Veröffentlichung nach § 105 Absatz 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes
vorbehalten.
Der Beschluss über den allgemeinen Notfallplan nach § 100 des Strahlenschutzgesetzes erfolgt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und den weiteren betroffenen Staatsministerien.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18361/3#abs-3 (3) Der Freistaat Sachsen ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 95 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes . Die Wahrnehmung der Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger obliegt dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18361/3#abs-4 (4) Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig für
1. die Ermittlung der Radioaktivität,
2. die Ausführung der Vorschriften über Verbote oder Beschränkungen und
3. die Wahrnehmung der aus dem grenzüberschreitenden Verkehr erwachsenden Aufgaben.
Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Satz 1 werden für Lebensmittel, Tabakerzeugnisse und Bedarfsgegenstände von den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern, für Trinkwasser von den Gesundheitsämtern wahrgenommen. Sie sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.