Gesetze / Landesrecht Sachsen / Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig

Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des …

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17848/4#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen handelt, wer innerhalb des in § 1 beschriebenen Gebietes entgegen § 1 vorsätzlich oder fahrlässig einen gefährlichen Gegenstand mitführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17848/4#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17848/4#abs-3 (3) Zuständig zur Ahndung und Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten ist die Kreispolizeibehörde als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3