nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 SN-17848 (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen handelt, wer innerhalb des in § 1 beschriebenen Gebietes entgegen § 1 vorsätzlich oder fahrlässig einen gefährlichen Gegenstand mitführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständig zur Ahndung und Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten ist die Kreispolizeibehörde als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.