Gesetze / Landesrecht Sachsen / Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig

Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des …

§ 3 Ausnahmen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17848/3#abs-1 (1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind die in § 55 des Waffengesetzes genannten Behörden, Einrichtungen und Personen sowie

1. die gemeindlichen Vollzugsbediensteten, soweit ihnen polizeiliche Vollzugsaufgaben nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete vom 19. September 1991 (SächsGVBl. S. 355), die durch die Verordnung vom 23. August 2001 (SächsGVBl. S. 577) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, übertragen worden sind,

2. Bedienstete von Behörden und Organisationen des Rettungsdienstes, Brand- und Katastrophenschutzes sowie von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten sowie Ärzte, medizinische Hilfskräfte und ehrenamtlich Beschäftigte, soweit sie in dem in § 1 beschriebenen Gebiet dienstlich tätig sind,

3. mit Geld- und Werttransporten befasste Personen sowie Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der Deutschen Bahn AG (DB Sicherheit GmbH), soweit sie in dem in § 1 beschriebenen Gebiet dienstlich tätig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17848/3#abs-2 (2) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind:

1. der Transport von gefährlichen Gegenständen in Kraftfahrzeugen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit das in § 1 beschriebene Gebiet ohne Fahrtunterbrechung durchfahren wird; als Fahrtunterbrechung gilt dabei nicht ein verkehrsbedingtes Anhalten oder Stehenbleiben,

2. der Transport von gefährlichen Gegenständen in verschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, durch Anwohner, die ihre Wohnung im Sinne des § 20 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung in dem in § 1 beschriebenen Gebiet haben oder durch Handwerker und Gewerbetreibende sowie deren Beschäftigte, die die gefährlichen Gegenstände zur Ausübung ihres Gewerbes innerhalb des in § 1 beschriebenen Gebietes benötigen sowie Gewerbetreibende, die ihren Gewerbebetrieb in einem in § 1 beschriebenen Gebiet haben und zum Handel mit den gefährlichen Gegenständen berechtigt sind, sowie deren Beschäftigte, Zusteller und Kunden,

3. das Mitführen von Messern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 durch Handwerker und Gewerbetreibende sowie deren Beschäftigte, soweit die Messer für die unmittelbare Erledigung eines konkreten Auftrages in dem in § 1 beschriebenen Gebiet üblicherweise benutzt werden,

4. die Verwendung von Messern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 im Rahmen eines gastronomischen Betriebes in dem in § 1 beschriebenen Gebiet,

5. das Mitführen von gefährlichen Gegenständen durch das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen beim Einsatz zur Personenbeförderung im Linienverkehr und im Verkehr mit Taxen sowie durch Personal von Zustelldiensten, soweit sie in dem in § 1 beschriebenen Gebiet beruflich tätig sind und es sich bei den mitgeführten Gegenständen nicht um Messer handelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17848/3#abs-3 (3) Die Kreispolizeibehörde kann über die Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 hinaus weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen, sofern eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§ 2 § 4