Gesetze / Landesrecht Sachsen / Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig

Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des …

§ 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17848/2#abs-1 (1) Gefährliche Gegenstände sind:

1. Äxte und Beile,

2. Schlagstöcke, Baseballschläger und Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, als Hieb- oder Stoßwaffen gegen Personen oder Sachen eingesetzt zu werden, wie zweckentfremdet angeschärfte Werkzeuge,

3. Handschuhe mit harten Füllungen und Quarzsandhandschuhe,

4. Messer, soweit sie nicht dem Waffengesetz unterfallen,

5. Reizstoffsprühgeräte und Tierabwehrsprays, soweit sie nicht dem Waffengesetz unterfallen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17848/2#abs-2 (2) Gefährliche Gegenstände führt mit, wer die tatsächliche Gewalt über gefährliche Gegenstände außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.

§ 1 § 3