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# § 2 SN-17848 (Sachsen) — Begriffsbestimmungen

Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gefährliche Gegenstände sind:

1. Äxte und Beile,

2. Schlagstöcke, Baseballschläger und Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, als Hieb- oder Stoßwaffen gegen Personen oder Sachen eingesetzt zu werden, wie zweckentfremdet angeschärfte Werkzeuge,

3. Handschuhe mit harten Füllungen und Quarzsandhandschuhe,

4. Messer, soweit sie nicht dem Waffengesetz unterfallen,

5. Reizstoffsprühgeräte und Tierabwehrsprays, soweit sie nicht dem Waffengesetz unterfallen.

(2) Gefährliche Gegenstände führt mit, wer die tatsächliche Gewalt über gefährliche Gegenstände außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.

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Zitiervorschlag: § 2 SN-17848 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17848/2

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