(1) Das Bodenplanungsgebiet gliedert sich, jeweils für die Nutzungen Kinderspielflächen, Wohngebiete und Park- und Freizeitanlagen, in vier Teilflächen mit festgelegten Verteilungskennwerten der Beurteilungswerte. In Teilfläche 1 (grün) ist der Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG als ausgeräumt, in Teilfläche 2 (gelb) ist er als nicht vollständig ausgeräumt, in Teilfläche 3 (ocker) ist er als hinreichend bestätigt und in Teilfläche 4 (rot) ist er als abschließend bestätigt anzusehen. Für die belasteten Auenbereiche (grau) werden in diesem Abschnitt der Verordnung keine gebietsbezogenen Regelungen getroffen.
(2) Der genaue Grenzverlauf der Teilflächen ergibt sich aus den Karten 6.1.1 – 6.1.11 (Kinderspielflächen), 6.2.1 – 6.2.11 (Wohngebiete) und 6.3.1 – 6.3.11 (Park- und Freizeitanlagen) des Kartenwerks (Maßstab 1 : 10 000).