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# § 7 SN-17544 (Sachsen) — Nutzungsbezogene Gliederung

Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum Freiberg“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bodenplanungsgebiet gliedert sich, jeweils für die Nutzungen Kinderspielflächen, Wohngebiete und Park- und Freizeitanlagen, in vier Teilflächen mit festgelegten Verteilungskennwerten der Beurteilungswerte. In Teilfläche 1 (grün) ist der Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG als ausgeräumt, in Teilfläche 2 (gelb) ist er als nicht vollständig ausgeräumt, in Teilfläche 3 (ocker) ist er als hinreichend bestätigt und in Teilfläche 4 (rot) ist er als abschließend bestätigt anzusehen. Für die belasteten Auenbereiche (grau) werden in diesem Abschnitt der Verordnung keine gebietsbezogenen Regelungen getroffen.

(2) Der genaue Grenzverlauf der Teilflächen ergibt sich aus den Karten 6.1.1 – 6.1.11 (Kinderspielflächen), 6.2.1 – 6.2.11 (Wohngebiete) und 6.3.1 – 6.3.11 (Park- und Freizeitanlagen) des Kartenwerks (Maßstab 1 : 10 000).

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Zitiervorschlag: § 7 SN-17544 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17544/7

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