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Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum …

§ 12 Teilflächen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17544/12#abs-1 (1) Das Bodenplanungsgebiet gliedert sich in vier Teilflächen mit festgelegten Verteilungskennwerten der Gehalte an den Leitparametern Arsen, Blei und Cadmium. Innerhalb der einzelnen Teilflächen sind diese Gehalte jeweils vergleichbar. In Teilfläche 1 (gelb) sind leicht erhöhte Gehalte, in Teilfläche 2 (ocker) sind erhöhte Gehalte, in Teilfläche 3 (rot) sind hohe Gehalte und in Teilfläche 4 (violett) sind sehr hohe Gehalte anzutreffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17544/12#abs-2 (2) Die Abgrenzung der Teilflächen zueinander (innere Differenzierung) ergibt sich aus den Karten 1.1 bis 1.11 des Kartenwerkes (Maßstab 1 : 10 000). Die äußere Abgrenzung der Teilflächen zueinander ergibt sich aus § 5 Abs. 3 dieser Verordnung.

§ 11 § 13