Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum Freiberg“
Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum …§ 5 Räumlicher Bereich des Bodenplanungsgebiets
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17544/5#abs-1 (1) Das Bodenplanungsgebiet hat eine Größe von zirka 397 km².
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17544/5#abs-2 (2) Das Bodenplanungsgebiet umfasst die Gebiete der Großen Kreisstadt Freiberg, der Gemeinden Bobritzsch, Halsbrücke, Hilbersdorf, Lichtenberg/Erzgebirge und Weißenborn/Erzgebirge sowie Teile der Gebiete der Großen Kreisstadt Brand-Erbisdorf, der Städte Großschirma und Oederan und der Gemeinden Frankenstein, Oberschöna und Reinsberg.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17544/5#abs-3 (3) Die Grenzen des Bodenplanungsgebietes sind in der Übersichtskarte (Maßstab 1 : 170 000) eingetragen, die dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt ist. Der genaue Grenzverlauf ergibt sich aus der Karte 2 des Kartenwerkes (Maßstab 1 : 50 000) und den Karten 2.1 – 2.11 des Kartenwerks (Maßstab 1 : 10 000).