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Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum …

§ 5 Räumlicher Bereich des Bodenplanungsgebiets

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17544/5#abs-1 (1) Das Bodenplanungsgebiet hat eine Größe von zirka 397 km².

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17544/5#abs-2 (2) Das Bodenplanungsgebiet umfasst die Gebiete der Großen Kreisstadt Freiberg, der Gemeinden Bobritzsch, Halsbrücke, Hilbersdorf, Lichtenberg/Erzgebirge und Weißenborn/Erzgebirge sowie Teile der Gebiete der Großen Kreisstadt Brand-Erbisdorf, der Städte Großschirma und Oederan und der Gemeinden Frankenstein, Oberschöna und Reinsberg.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17544/5#abs-3 (3) Die Grenzen des Bodenplanungsgebietes sind in der Übersichtskarte (Maßstab 1 : 170 000) eingetragen, die dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt ist. Der genaue Grenzverlauf ergibt sich aus der Karte 2 des Kartenwerkes (Maßstab 1 : 50 000) und den Karten 2.1 – 2.11 des Kartenwerks (Maßstab 1 : 10 000).

§ 4 § 6