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# § 12 SN-17544 (Sachsen) — Teilflächen

Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum Freiberg“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bodenplanungsgebiet gliedert sich in vier Teilflächen mit festgelegten Verteilungskennwerten der Gehalte an den Leitparametern Arsen, Blei und Cadmium. Innerhalb der einzelnen Teilflächen sind diese Gehalte jeweils vergleichbar. In Teilfläche 1 (gelb) sind leicht erhöhte Gehalte, in Teilfläche 2 (ocker) sind erhöhte Gehalte, in Teilfläche 3 (rot) sind hohe Gehalte und in Teilfläche 4 (violett) sind sehr hohe Gehalte anzutreffen.

(2) Die Abgrenzung der Teilflächen zueinander (innere Differenzierung) ergibt sich aus den Karten 1.1 bis 1.11 des Kartenwerkes (Maßstab 1 : 10 000). Die äußere Abgrenzung der Teilflächen zueinander ergibt sich aus § 5 Abs. 3 dieser Verordnung.

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Zitiervorschlag: § 12 SN-17544 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17544/12

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