Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Döbener Wald“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 6 Schutz- und Pflegemaßnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15241/6#abs-1 (1) Zum Erreichen des Schutzzweckes nach § 3 und nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung sind zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebietes
1. in Abstimmung mit den Nutzungsberechtigten eine pflegliche Bewirtschaftung der naturnahen Waldbereiche fortzuführen beziehungsweise zu entwickeln, die die vorhandenen naturnahen Bestandsarten- und Altersstrukturen erhält beziehungsweise in den Rotbuchenwäldern die Altersstruktur und die Erosionsgefahr berücksichtigt, einen waldlebensraumtypischen Alt- und Totholzanteil sichert, naturnahe Waldrandstrukturen zulässt und entwickelt sowie nicht naturnahe Waldflächen in naturnahe Bestände überführt;
2. für die bisher als Wiesen und Weiden genutzten Grünlandflächen einvernehmlich mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten eine naturschutzgerechte Bewirtschaftung sicherzustellen beziehungsweise einzuleiten und zu entwickeln;
3. für die sonstigen naturnahen Offenlandbiotope, Streuobstwiesen und Feldgehölze eine biotopgerechte Pflege ein- beziehungsweise fortzuführen und weiterzuentwickeln sowie gegebenenfalls durch ersteinrichtende Maßnahmen die Grundlage für eine dem Schutzzweck entsprechende Biotopentwicklung zu schaffen;
4. für die an Wälder oder andere naturnahe Biotope angrenzenden Ackerflächen außerhalb des NSG auf eine Bewirtschaftung hinzuwirken, die die Bodenerosion sowie einen Nährstoff- oder Biozideintrag in die geschützten Bereiche verhindert;
5. die natürliche Entwicklung aller Gewässer und -randstrukturen soweit wie möglich zuzulassen und wo sinnvoll diese durch gezielte Maßnahmen einvernehmlich mit den Betroffenen zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15241/6#abs-2 (2) Der zu erarbeitende Managementplan für das FFH-Gebiet dient der fachlichen Untersetzung der gebietsspezifischen Erhaltungsziele und legt Maßnahmen fest, mit denen der günstige Erhaltungszustand der FFH-Lebensraumtypen und -arten gesichert oder wiederhergestellt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15241/6#abs-3 (3) Der zu erstellende und mit dem Managementplan abgestimmte Pflege- und Entwicklungsplan wird nach Abstimmung mit den Eigentümern beziehungsweise Nutzungsberechtigten verbindliche Grundlage für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.