Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Döbener Wald“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 3 Schutzzweck
Stand: 26.08.2026
Schutzzweck ist
1. die Erhaltung und Sicherung eines aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen wertvollen überregional bedeutsamen Lebensraumkomplexes aus naturnahen Eichenmisch-, Buchen-, Buchenmisch- und Laubmischwäldern, Grünlandstandorten unterschiedlicher Ausprägung, Stand- und Fließgewässern sowie Streuobstwiesen und Feldgehölzen einschließlich kleinerer Ackerflächen;
2. die Erhaltung und zielgerichtete Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes aller im Gebiet vorhandenen natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, insbesondere der großflächigen und gut ausgeprägten Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder (Lebensraumtyp 9170), der Hainsimsen-Buchenwälder (Lebensraumtyp 9110), der Schlucht- und Hangmischwälder (prioritärer Lebensraumtyp 9180), der Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder an Fließgewässern (prioritärer Lebensraumtyp 91E0) und der Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (Lebensraumtyp 8220) sowie der mit ihnen räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Lebensräume, die für den Erhalt der Kohärenz des Schutzgebietes NATURA 2000 und für den Erhalt der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gebietes von Bedeutung sind;
3. die Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Laubwaldkomplexe durch gezielte Förderung von Rotbuchen und Eichen, der Nutzung von Möglichkeiten der Naturverjüngung, Schaffung einer ausgewogenen Altersklassenstruktur und des Belassens waldlebensraumtypischer Alt- und Totholzanteile als Habitate der zahlreichen spezialisierten Tier- und Pflanzenarten;
4. die Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Hainsimsen-Traubeneichenwälder, der Eschen-Ahorn-Schlucht- und Schatthangwälder sowie der Erlen-Eschen-Bach- und Quellwälder;
5. die langfristige Entwicklung der nicht naturnah bestockten Waldbereiche durch Waldumbau zu naturnahen, reich strukturierten und standortgerechten Waldbeständen;
6. die Entwicklung und Sicherung artenreicher Waldränder mit einheimischen und standortgerechten Gehölzen zur Pufferung von Stoffeinträgen und als wichtiges biotopverbindendes Element zwischen Wald und Offenland;
7. die Erhaltung des gegenwärtigen Wald-Offenlandverhältnisses, insbesondere die Sicherung und Entwicklung des reich strukturierten Wald-Offenland-Mosaiks im südöstlichen Teilgebiet (so genannte Fuchslöcher);
8. die Erhaltung und die Biotopstruktur pflegende Entwicklung der felsigen und waldfreien Standorte der Steilhänge als kleinflächige, natürliche beziehungsweise naturnahe Habitate;
9. die Sicherung und biotopgemäße Entwicklung der Grünlandbereiche durch pflegliche Nutzung oder Biotoppflege;
10. eine weitestgehend natürliche Entwicklung der im Schutzgebiet vorhandenen Bäche zu Fließgewässern mit landschafts- und biotoptypischer Wasserführung und Gewässerstruktur sowie die Erhaltung und Entwicklung der ökologischen Durchgängigkeit einschließlich der naturnahen Entwicklung des Gewässerumfeldes außerhalb der Waldbereiche;
11. die Erhaltung und Förderung naturnaher Quellbereiche, insbesondere der in Sachsen extrem seltenen Kalktuff-Quellen (prioritärer Lebensraumtyp 7220);
12. Erhaltung und Entwicklung der Stillgewässer als Habitate bedrohter Tierarten (insbesondere Amphibien);
13. die Sicherung und Entwicklung der im Schutzgebiet vorhandenen Streuobstwiesen;
14. die Sicherung der besonderen Funktion des Schutzgebietes als wichtiger Lebensraum für eine Vielzahl von gefährdeten, in ihrem Vorkommen eng an die spezifischen Bedingungen des Gebietes gebundenen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere des arten- und individuenreichen Brutvogelbestandes;
15. die Bewahrung beziehungsweise Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Populationen aller Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG, beispielsweise Großes Mausohr und Kammmolch sowie ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Migration, Durchzug und Überwinterung wichtigen Habitate.