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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15241/4#abs-1 (1) In dem Schutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können oder dem Schutzzweck nach § 3 dieser Verordnung zuwiderlaufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15241/4#abs-2 (2) Insbesondere ist es verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

4. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder sonstige Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;

5. Abfälle sowie sonstige Materialien zu lagern oder abzulagern;

6. Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;

7. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;

8. Gewässer und Feuchtgebiete zu verunreinigen;

9. Dauergrünland umzubrechen, ackerbaulich zu nutzen oder aufzuforsten;

10. Hecken, Baumreihen, Ufergehölze, Einzelbäume, Röhrichte oder Saumstrukturen ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu gefährden;

11. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu gefährden oder zu zerstören;

12. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie Tiere in das Gebiet einzubringen;

13. Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;

14. Markierungszeichen aufzustellen beziehungsweise anzubringen;

15. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

16. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufzustellen;

17. Flächen außerhalb der öffentlichen und privaten Straßen und Wege zu betreten, auf diesen Flächen zu reiten oder diese Flächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

18. mit Flugsport- und Modellflugsportgeräten zu starten und zu landen;

19. Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte zu waschen oder zu reinigen;

20. Feuer zu entfachen oder zu unterhalten;

21. Hunde frei laufen zu lassen;

22. Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.

§ 3 § 5