Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Döbener Wald“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 4 Verbote
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15241/4#abs-1 (1) In dem Schutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können oder dem Schutzzweck nach § 3 dieser Verordnung zuwiderlaufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15241/4#abs-2 (2) Insbesondere ist es verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3. Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
4. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder sonstige Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
5. Abfälle sowie sonstige Materialien zu lagern oder abzulagern;
6. Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
7. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;
8. Gewässer und Feuchtgebiete zu verunreinigen;
9. Dauergrünland umzubrechen, ackerbaulich zu nutzen oder aufzuforsten;
10. Hecken, Baumreihen, Ufergehölze, Einzelbäume, Röhrichte oder Saumstrukturen ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu gefährden;
11. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu gefährden oder zu zerstören;
12. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie Tiere in das Gebiet einzubringen;
13. Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;
14. Markierungszeichen aufzustellen beziehungsweise anzubringen;
15. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
16. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufzustellen;
17. Flächen außerhalb der öffentlichen und privaten Straßen und Wege zu betreten, auf diesen Flächen zu reiten oder diese Flächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
18. mit Flugsport- und Modellflugsportgeräten zu starten und zu landen;
19. Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte zu waschen oder zu reinigen;
20. Feuer zu entfachen oder zu unterhalten;
21. Hunde frei laufen zu lassen;
22. Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.