Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Döbener Wald“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 26.08.2026
§ 4 dieser Verordnung gilt nicht
1. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass
1.1 Maßnahmen zur Mahd und zum Einsatz von Bioziden der unteren Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Maßnahmenbeschreibung (zum Beispiel durch Vorlage von geeigneten betrieblichen Planungsunterlagen) anzuzeigen sind. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde oder bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist.
1.2 das Ausbringen von Dünger auf Flächen mit weniger als 5 m Abstand von Waldrändern und Gewässern unterbleibt;
1.3 § 4 Abs. 2 Nr. 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 15 unberührt bleiben.
2. für die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3 SächsNatSchG umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass unter Beachtung von § 30 Abs. 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171) geändert worden ist,
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die vorhandene naturnahe Laubholzbestockung erhalten bleibt,
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sich der Holzeinschlag in allen naturnahen Waldbereichen auf Einzelstammentnahme beziehungsweise femelartige Nutzung beschränkt,
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Eichen und Rotbuchen ab einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 50 cm nur nach einvernehmlicher Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde gefällt werden dürfen,
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die Wiederaufforstung von Beständen nach Holzentnahme und der Unterbau bei Verjüngungsmaßnahmen ausschließlich mit standortgerechten und einheimischen Laubholzarten erfolgt,
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in naturnah bestockten Waldbereichen ein waldlebensraumtypischer Alt- und Totholzanteil in den Beständen verbleibt,
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ein Ausbau oder Neubau von Waldwegen nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen darf,
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forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August eines jeden Jahres nur mit manuellen Verfahren zulässig sind;
3. für die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3 SächsNatSchG umweltgerechte Ausübung der Fischerei gemäß des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG ) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156);
4. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd gemäß des Sächsischen Landesjagdgesetzes ( SächsLJagdG ) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) mit der Maßgabe, dass
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die Jagd grundsätzlich durch Einzelansitzjagd erfolgt,
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Gesellschaftsjagden nur im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig sind;
5. für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, einschließlich deren Unterhaltung und Erhaltung, sowie für Maßnahmen der Verkehrssicherung;
6. für die dem Schutzzweck entsprechende Unterhaltung der Gewässer mit der Maßgabe, dass die Unterhaltung und Pflege der wasserbaulichen Anlagen ökologisch verträglich und nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt;
7. für Pflegemaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
8. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen und Wegemarkierungen;
9. für behördlich abgestimmte und genehmigte Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten und für behördlich abgestimmte Untersuchungen im Auftrag der Naturschutzbehörden;
10. für behördlich abgestimmte und genehmigte Arbeiten zur Erkundung und Beseitigung von Gefahren aus Altlasten;
11. für gesetzlich vorgesehene Vermessungsarbeiten in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde.