Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Schwarzwassertal“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15240/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet ohne Befreiung der höheren Naturschutzbehörde im Sinne von § 8 vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO , in der jeweils geltenden Fassung, errichtet oder ändert;
2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können;
4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle oder sonstige Materialien einbringt oder lagert;
5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 WHG herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet sowie die im NSG befindlichen Teile der Wasserkraftanlage Hinterer Grund anders als in der genehmigten Weise betreibt;
6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Pflanzen, Pflanzenteile oder ihre Entwicklungsformen einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört, Erstaufforstungen sowie Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anlegt;
7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Tiere einbringt, ihnen nachstellt, sie beunruhigt, fängt, anlockt, verletzt, tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 die bisherigeGrundstücksnutzung in einer Art ändert, die dem Schutzzweck zuwiderläuft;
9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Gewässer verunreinigt, in Gewässern badet oder darauf Boot fährt;
10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Feuermacht oder unterhält;
11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Flächen außerhalb dermarkierten Wege betritt, auf diesen reitet, Ski oder Rad fährt oder an Felsen außerhalb der in § 6 Nr. 4 bestimmten Bereiche klettert;
12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 zeltet, lagert, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufstellt;
13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 mit motorgetriebenen Fahrzeugen fährt;
14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Hunde frei laufen lässt;
15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungsmittel, organischen Flüssigdünger oder mineralischen Dünger einsetzt;
16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze und der Klettergebiete aufgestellte Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser beschädigt, zerstört oder entfernt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15240/9#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet ohne schriftliche Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde entsprechend § 5 vorsätzlich oder fahrlässig
1. feste oder transportable jagdliche Hochsitze errichtet oder aufstellt oder Salzleckstellen, Kirrungen und Fütterungen anlegt;
2. Kalk ausbringt;
3. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt, Markierungszeichen auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzeichnet;
4. Rastplätze anlegt und kennzeichnet;
5. Stellen zugänglich macht und kennzeichnet, an denen die Schwarze Pockau betreten werden darf.