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§ 4 SN-15240 (Sachsen) — Verbote

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Schwarzwassertal“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 427) in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder zu ändern;

2. Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können;

4. Abfälle oder sonstige Materialien einzubringen oder zu lagern;

5. Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz – WHG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten sowie die im NSG befindlichen Teile der Wasserkraftanlage Hinterer Grund anders als in der genehmigten Weise zu betreiben;

6. Pflanzen, Pflanzenteile oder ihre Entwicklungsformen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Erstaufforstungen sowie Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anzulegen;

7. Tiere einzubringen, ihnen nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

8. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, die dem Schutzzweck zuwiderläuft;

9. Gewässer zu verunreinigen, in Gewässern zu baden und darauf mit Booten zu fahren;

10. Feuer zu machen oder zu unterhalten;

11. Flächen außerhalb der vorhandenen Wege zu betreten, auf diesen zu reiten, Ski oder Rad zu fahren oder an Felsen außerhalb der in § 6 Nr. 4 bestimmten Bereiche zu klettern;

12. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen;

13. mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu fahren;

14. Hunde frei laufen zu lassen;

15. Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungsmittel, organischen Flüssigdünger oder mineralischen Dünger einzusetzen;

16. zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze und der Klettergebiete aufgestellte Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser zu beschädigen, zu zerstören oder zu entfernen.