(1) Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann die Höhere Naturschutzbehörde auf schriftlichen Antrag hin gemäß § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen.
(2) Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Höheren Naturschutzbehörde erteilt wird.