Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Vordere Aue“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …§ 7 Gebote und sonstige Grundzüge der Pflege- und Entwicklung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/7#abs-1 (1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der in die Randzone einbezogenen Flurstücke oder Flurstücksteile haben das dort bereits bestehende Grünland als Dauergründland zu erhalten und entsprechend zu bewirtschaften. Soweit in der Randzone noch Ackerland besteht, ist dieses innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch Ansaat geeigneter Saatgutmischungen in Dauergrünland umzuwandeln und entsprechend Satz 1 zu erhalten und zu bewirtschaften.
Auf den Flächen der Randzone ist das Verbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 14 nicht entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 1 außer Kraft gesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/7#abs-2 (2) Zur Erhaltung der mageren und extensiv genutzten Frischwiesengesellschaften ist eine regelmäßige Mahd mit Staffelung des Mahdbeginns und der Mahddurchgänge entsprechend der Trophie und Zusammensetzung der Wiesengesellschaften durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/7#abs-3 (3) Bei der Beweidung der bisher beweideten Flurstücke sind der Vordere Aubach und seine von Gehölzen bestandenen Uferbereiche durch Auskopplung vor der Einwirkung von Weidetieren zu schützen. Der Abstand zwischen Ufergehölzen und Koppelzaun muss mindestens einen Meter betragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/7#abs-4 (4) Ein Teil der auf den Flurstücken 156/1, 161, und 173 der Gemarkung Lenkersdorf vorhandenen Fichtenaufforstungen ist innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung schrittweise in naturnahe Frischwiesengesellschaften umzuwandeln, welche durch angepasste Pflege- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen zu erhalten sind. Die betroffenen Flächen sind in der thematischen Karte Waldumwandlung/Waldumbau des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 9. Oktober 2003 im Maßstab 1 : 2 730 dargestellt, welche Bestandteil dieser Verordnung ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/7#abs-5 (5) Zur Entwicklung altholzreicher Feldgehölzinseln mit naturnaher Zusammensetzung sollen Teile der auf den Flurstücken 156/1, 161, 167/2, 173, 181 und 188 der Gemarkung Lenkersdorf nicht standortgerechten Fichtenbestände zu naturnahen Laubmischgehölzen umgebaut werden, soweit sie nicht zu Bergwiesen umzuwandeln sind.
Die betroffenen Flächen sind in der unter Absatz 4 genannten thematischen Karte dargestellt.
In bestehenden oder nach Satz 1 umgebauten Laubmischgehölzen soll liegendes und stehendes Totholz im Kreislauf der Natur verbleiben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/7#abs-6 (6) Zur weiteren Verbesserung der Gewässersituation sollen folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
1. Revitalisierung der trocken stehenden Teichböden im oberen Abschnitt des Vorderen Aubaches;
2. Öffnung eines verrohrten Abschnitts des Bachsangrabens.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/7#abs-7 (7) Zur Verbesserung der Erkennbarkeit der Grenze zwischen dem Naturschutzgebiet und seiner Umgebung sollen im Randbereich des Naturschutzgebiets an geeigneten Stellen Heckenriegel, Einzelgehölze oder Gehölzgruppen gepflanzt werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/7#abs-8 (8) Nähere Einzelheiten zur Umsetzung der Pflege und Entwicklung sind in einem Pflege- und Entwicklungsplan geregelt.