Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Vordere Aue“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 46,4 Hektar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/2#abs-2 (2) Die Lage des Naturschutzgebiets wird wie folgt grob beschrieben:
Das Naturschutzgebiet befindet sich im etwa in westlicher Richtung verlaufenden Taleinschnitt des Vorderen Aubachs und seiner Nebenbäche in der offenen Flur zwischen den Ortsteilen Lenkersdorf und Kühnhaide der Stadt Zwönitz und dem Ortsteil Dittersdorf der Stadt Lößnitz.
Die Ortsverbindungsstraße Zwönitz–Dittersdorf gliedert das Naturschutzgebiet in einen nordwestlichen und südöstlichen Teil.
Der nordwestliche Teil umfasst wesentliche Bereiche des Vorderen Aubachs und einen Teil der angrenzenden Talhänge zwischen der Bahnlinie Chemnitz–Aue nahe dem Zwönitzer Umspannwerk und einem höhenmäßig tiefer gelegenen Abschnitt dieser Bahnlinie bei Dittersdorf.
Der kleinere südöstliche Teil umfasst den in den Vorderen Aubach mündenden Bachsangraben und ihn umgebendes Gelände.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/2#abs-3 (3) Das Naturschutzgebiet umfasst gemäß dem auf den Flurkarten eingetragenen Stand folgende Flurstücke:
Stadt Zwönitz, Gemarkung Lenkersdorf:
152 (teilweise), 156/1 (teilweise), 161 (teilweise), 167/1 (teilweise), 167/2, 173 (teilweise), 181 (teilweise), 188 (teilweise) und 196 (teilweise);
Stadt Zwönitz, Gemarkung Kühnhaide:
487 (teilweise), 495 (teilweise), 499a (teilweise), 503e (teilweise), 503f (teilweise), 510 (teilweise) und 515 (teilweise);
Stadt Lößnitz, Gemarkung Dittersdorf:
108 (teilweise), 118 (teilweise), 124, 125/1 (teilweise), 135 (teilweise), 138, 147 (teilweise), 159 (teilweise), 163 (teilweise), 176 (teilweise), 177, 181, 182 (teilweise), 182/2 (teilweise), 183/2 (teilweise), 186a, 186/1 (teilweise), 191 (teilweise), 193 (teilweise), 196/1 (teilweise), 196/2 (teilweise) und 200/4.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/2#abs-4 (4) Das Naturschutzgebiet gliedert sich in eine Kern- und in eine Randzone.
Die Kernzone ist 40,2 Hektar, die Randzone 6,2 Hektar groß.
Die Kernzone bilden naturschutzfachlich bereits hochwertige beziehungsweise wieder in einen hochwertigen Zustand zurück zu versetzende oder zu entwickelnde Teilbereiche.
Die Randzone bilden bestimmte, an empfindliche Bereiche der Kernzone angrenzende Dauergrünlandflächen oder in Dauergrünland umzuwandelnde landwirtschaftliche Flächen mit der Funktion der Abpufferung der Kernzone vor Schadeinflüssen wie Bodenabschwemmung und Nährstoffeintrag aus den umgebenden landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/2#abs-5 (5) Die Grenzen des Naturschutzgebiets und die Grenze zwischen den in Absatz 4 genannten Zonen sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 9. Oktober 2003 im Maßstab 1 : 10 000 und in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 9. Oktober 2003 im Maßstab 1 : 2 730 rot eingetragen. Für die genaue Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs ist die Flurkarte maßgebend. Soweit sich die roten Linien mit Flurstücksgrenzen decken, bilden letztere die Schutzgebietsgrenze. Ansonsten ist die Linienaußenkante maßgebend für den Grenzverlauf.
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/2#abs-6 (6) Das Naturschutzgebiet ist teilweise Bestandteil des für die Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgesehenen Schutzgebiets gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7 vom 22. Juli 1992) mit der Bezeichnung „Kuttenbach, Moosheide und Vordere Aue“.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/2#abs-7 (7) Die Verordnung mit Karten wird im Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 314, auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/2#abs-8 (8) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist im Regierungspräsidium Chemnitz unter der in Absatz 7 aufgeführten Adresse in Zimmer 302 zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.