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§ 5 SN-15237 (Sachsen) — Erlaubnisvorbehalt

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Vordere Aue“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nachfolgende Handlungen, die ebenfalls den besonderen Schutzzwecken zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde:

1. Die Errichtung beziehungsweise Aufstellung transportabler oder fester jagdlicher Hochsitze sowie die Anlage von Salzleckstellen und Kirrungen in der Kernzone;

2. Die Einrichtung und Nutzung neuer landwirtschaftlicher Fahrtrassen;

3. Erstaufforstungen.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt oder diesem zugute kommt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können.

(3) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde erteilt wird.