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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …

§ 3 Schutzzweck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist:

1. die Erhaltung und zielgerichtete Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes natürlicher oder naturnaher Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I der FFH-RL wie

Fließgewässer mit Unterwasservegetation (NATURA-2000-Code 3260),

Feuchte Hochstaudenfluren (NATURA-2000-Code 6430),

Bergmähwiesen (NATURA-2000-Code 6520),

Erlen- und Eschenwälder an Fließgewässern (NATURA-2000-Code *91E0, prioritärer Lebensraumtyp entsprechend Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 FFH-RL);

2. die Erhaltung oder Entwicklung der mit den in Nummer 1 aufgeführten Lebensraumtypen räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Lebensraumtypen wie naturnahe ausdauernde Kleingewässer, Hochstaudenfluren sumpfiger Standorte, Kleinseggenrieder, Feldgehölze, Hecken, die für die Erhaltung der Kohärenz des Schutzgebietssystems NATURA 2000 und für die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gebiets von Bedeutung sind;

3. die Erhaltung und Mehrung der Bestände seltener und gefährdeter Pflanzenarten wie zum Beispiel Große Sterndolde, Herbstzeitlose, Bach-Nelkenwurz, Kleiner Baldrian, Schmalblättriges Wollgras und der Vegetationsgesellschaften, in denen diese Pflanzen typischerweise vorkommen;

4. die Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der im NSG vorhandenen Lebensraumtypen als Habitate gefährdeter Tiergemeinschaften, insbesondere der wertvollen Wirbellosenzönosen mit zum Teil hochgradig gefährdeten Schmetterlings- und Käferarten sowie für wiesen- und heckenbrütende Vogelarten;

5. die Erhaltung von alt- und totholz- sowie höhlenreichen Gehölzparzellen als Lebensräume seltener oder gefährdeter Vogelarten wie Feldsperling, Sumpfmeise, Käferarten wie Epurea distincta und Sospitata vigintiguttata, Schmetterlingsarten wie Conistra rubiginea sowie sonstige Wirbellose wie zum Beispiel die Flussnapfschnecke;

6. die Erhaltung eines landschaftsästhetisch einzigartigen Mosaiks aus offenen und gehölzbestockten Flächen im Bereich eines Bachtales mit blumenreichen Wiesen, einem Gebirgsbach und Laubholzinseln wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;

7. die Erhaltung einzigartiger Landschaftspotenziale und Zönosen für die wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Forschung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/3#abs-2 (2) Der Schutzzweck nach Absatz 1 Nr. 1 soll zugleich die Sicherung eines Teils des Schutzgebiets als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung als Bestandteil des Europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 gemäß der FFH-RL bewirken.

Mit dem unter Absatz 1 bestimmten Schutzzweck wird den durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für dieses Schutzgebiet aufgestellten verbindlichen Erhaltungszielen Rechnung getragen.

§ 2 § 4