Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Polenzwald“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 6 Schutz- und Pflegemaßnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15235/6#abs-1 (1) Zum Erreichen des Schutzzweckes nach § 3 und nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung sind zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebietes
1. für die Wiesen eine extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Landschaftspflege nach vorheriger Aushagerung der Flächen einzuführen und zu entwickeln und für sonstige naturnahe Offenlandstrukturen eine pflegliche Nutzung beizubehalten und zu sichern;
2. eine Bewirtschaftung der Waldflächen mit dem Ziel einzuführen beziehungsweise fortzusetzen, naturnahe Artenkombinationen in allen Altersphasen und Schichten der jeweiligen Vegetationseinheit und Standortvariante zu erhalten und durch forstliche Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu entwickeln;
3. die Voraussetzungen zu schaffen, damit sich die vorhandenen Fließgewässer weitgehend selbstständig zu naturnahen Bächen zurückentwickeln können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15235/6#abs-2 (2) Die Zuordnung konkreter Flächen zu verschiedenen Schutzzwecken nach § 3 dieser Verordnung und zu den Grundsätzen der Pflege und Entwicklung erfolgt durch einen Pflege- und Entwicklungsplan, welcher der detaillierten Ausgestaltung und Umsetzung des Schutzzweckes und der Festsetzung von Maßnahmen dient und mit den Eigentümern beziehungsweise Bewirtschaftern der Flächen einvernehmlich abgestimmt sein muss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15235/6#abs-3 (3) Die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann Eigentümern und Nutzungsberechtigten gemäß § 15 Abs. 5 SächsNatSchG auf Antrag übertragen werden. Ansonsten ist die Durchführung der im Pflege- und Entwicklungsplan enthaltenen Maßnahmen zu dulden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15235/6#abs-4 (4) Entschädigungsansprüche und Härtefallausgleichszahlungen werden nach den jeweils geltenden bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen geregelt.