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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15235/4#abs-1 (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15235/4#abs-2 (2) Insbesondere ist es verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 86), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 724), zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

4. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder sonstige Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;

5. Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern oder abzulagern;

6. Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;

7. Handlungen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;

8. Oberflächengewässer und Grundwasser zu verunreinigen;

9. Dauergrünland umzubrechen, ackerbaulich zu nutzen oder aufzuforsten;

10. Ufergehölze, markante Einzelbäume, Röhrichte oder Saumstrukturen ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu gefährden;

11. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

12. Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

13. Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;

14. Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte hinzuweisen;

15. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

16. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufzustellen;

17. Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege zu betreten, auf ihnen zu reiten, mit Rad oder Schlitten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu fahren;

18. Motor- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport jeglicher Art zu betreiben;

19. Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte zu waschen oder zu reinigen;

20. Feuer zu entfachen oder zu unterhalten;

21. das Restlochgewässer im Norden des Schutzgebietes mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art zu befahren sowie im Gewässer zu baden;

22. Hunde frei laufen zu lassen;

23. Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.

§ 3 § 5