Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Polenzwald“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 26.08.2026
§ 4 dieser Verordnung gilt nicht
1. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass
1.1 Maßnahmen zur Mahd, zur Düngung und zum Einsatz von Bioziden der unteren Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Maßnahmenbeschreibung (zum Beispiel durch Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen) anzuzeigen sind. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde oder bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist.
1.2 § 4 Abs. 2 Nr. 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 15 unberührt bleiben.
2. für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung entsprechend dem Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315);
3. für die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Fischereiausübung gemäß dem Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG ) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109), geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430);
4. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd gemäß dem Sächsischen Landesjagdgesetz ( SächsLJagdG ) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315), mit der Maßgabe, dass gemäß § 37 Abs. 3 SächsLJagdG die Anlage von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde bedarf;
5. für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
6. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer mit der Maßgabe, dass die Unterhaltung und Pflege der wasserbaulichen Anlagen ökologisch verträglich erfolgt und Eingriffe in Ufergehölze oder in Schilf und Röhrichtbestände nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen;
7. für die Durchführung des bergrechtlich zugelassenen Abschlussbetriebsplans für den Tontagebau „Brandis Westfeld“;
8. für Pflegemaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
9. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen und Wegemarkierungen;
10. für behördlich abgestimmte und genehmigte Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten;
11. für gesetzlich vorgeschriebene Vermessungsarbeiten;
12. für behördlich abgestimmte und genehmigte Arbeiten zur Erkundung und Beseitigung von Gefahren aus Altlasten, insbesondere für behördlich zugelassene oder angeordnete Maßnahmen zur Erkundung und Beseitigung von Gefahren durch Altlasten der ehemaligen Deponie Brandis („Deponie Reinhild“);
13. für das Rodeln am Hang westlich der Ortschaft Polenz im Bereich der Flurstücke 617, 618 und 636k.