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§ 4 SN-15235 (Sachsen) — Verbote

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Polenzwald“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist es verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 86), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 724), zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

4. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder sonstige Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;

5. Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern oder abzulagern;

6. Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;

7. Handlungen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;

8. Oberflächengewässer und Grundwasser zu verunreinigen;

9. Dauergrünland umzubrechen, ackerbaulich zu nutzen oder aufzuforsten;

10. Ufergehölze, markante Einzelbäume, Röhrichte oder Saumstrukturen ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu gefährden;

11. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

12. Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

13. Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;

14. Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte hinzuweisen;

15. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

16. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufzustellen;

17. Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege zu betreten, auf ihnen zu reiten, mit Rad oder Schlitten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu fahren;

18. Motor- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport jeglicher Art zu betreiben;

19. Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte zu waschen oder zu reinigen;

20. Feuer zu entfachen oder zu unterhalten;

21. das Restlochgewässer im Norden des Schutzgebietes mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art zu befahren sowie im Gewässer zu baden;

22. Hunde frei laufen zu lassen;

23. Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.