Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Mothäuser Heide“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 7 Grundzüge der Pflege- und Entwicklung
Stand: 26.08.2026
1. Die Erhaltung des Waldes in der Randzone und dessen schutzzweckentsprechende Entwicklung soll vorrangig durch Maßnahmen der umweltgerechten Forstwirtschaft auf Grundlage periodischer Betriebspläne, welche im Auftrag der höheren Naturschutzbehörde beziehungsweise in Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde erarbeitet werden und welche einen Pflege- und Entwicklungsplan nach § 15 Abs. 2 SächsNatSchG weitgehend ersetzen, erreicht werden.
2. Die Entwicklung der Flächen der Kernzone soll sich selbst überlassen bleiben.
3. Die zwischen den Forstabteilungen 247 und 248 durch die Görkauer Straße bedingte Unterbrechung des hydrologischen Zusammenhangs des Moorgebietes soll unter Berücksichtigung der Funktion dieser Straße für Forstwirtschaft und Tourismus beseitigt werden.
4. Die eingemessenen und sonstigen Dauerbeobachtungsflächen sollen dem Bedarf entsprechend erhalten werden; soweit es für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist, können weitere Dauerbeobachtungsflächen ausgewiesen werden.
5. Zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3 und des verbindlichen Erhaltungsziels für das FFH-Gebiet notwendige Erhaltungsmaßnahmen nach Artikel 6 Abs. 1 der FFH-RL, insbesondere in der Kernzone, die über die Festlegungen des periodischen Betriebsplans nach Nummer 1 hinausgehen, sind in einem Pflege- und Entwicklungsplan zu regeln und entsprechend umzusetzen.