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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 3 Schutzzweck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15233/3#abs-1 (1) Das Gebiet ist als Bestandteil eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43 EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62 EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305, S. 42) gemeldet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15233/3#abs-2 (2) Schutzzweck ist

1. die Erhaltung eines Bestandteils der Bergbaufolgelandschaft, in dem alle Lebensräume und Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen Entwicklung sich selbst und ohne direkte menschliche Einflussnahme soweit in § 5 nicht extra erwähnt überlassen bleiben (Prozessschutzgebiet);

2. die Erhaltung eines aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen wertvollen Bestandteils der Bergbaufolgelandschaft, der durch besondere Eigenart sowie durch Seltenheit im nordwestsächsischen Raum gekennzeichnet ist;

3. die Erhaltung oder natürlich Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes des im Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtyps nach Anhang I der Richtlinie 92/43 EWG „oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto- Nanojuncetea“ sowie der mit ihm räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Lebensräume, die für den Erhalt der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gebietes sowie für den Erhalt der Kohärenz und Funktionstüchtigkeit des Schutzgebietssystems NATURA 2000 von Bedeutung sind.

§ 2 § 4