(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1. das Gebiet zu betreten, mit Fahrzeugen irgendeiner Art zu befahren oder sich auf sonstige Weise in das Gebiet zu begeben;
2. Pflanzen oder Teile dieser Organismen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen, zu zerstören;
3. Tiere einzubringen oder im Gebiet laufen zu lassen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Entwicklungsstadien oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
4. Gewässer zu verunreinigen;
5. Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Beschaffenheit oder Struktur verändern oder verändern können;
6. Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern oder abzulagern;
7. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
8. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen;
9. Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
10. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11. Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen.