Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Vereinigte Mulde Eilenburg – Bad Düben“

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 6 Grundsätze der Pflege und Entwicklung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15223/6#abs-1 (1) Zum Erreichen des Schutzzweckes nach § 3 und nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung ist zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebietes

1. die weitgehend unbeeinflusste Entwicklung der Mulde zu sichern beziehungsweise zu befördern;

2. die Strukturvielfalt im übrigen Auenbereich nach § 3 Nr. 2 unter Beachtung biotopverbindender Funktionen zu erhalten und zu entwickeln;

3. eine extensive Grünlandnutzung einzuführen beziehungsweise fortzusetzen und im aktuellen Überflutungsbereich bestehende Äcker in Abstimmung mit den Eigentümern und Bewirtschaftern in Dauergrünland umzuwandeln;

4. eine Bewirtschaftung der Waldflächen mit dem Ziel einzuführen beziehungswiese fortzusetzen, naturnahe Waldparzellen zu erhalten und durch forstliche Maßnahmen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zu entwickeln, sowie gebietstypische, das Landschaftsbild prägende Solitärgehölze und Baumgruppen durch Schutz- und Pflegemaßnahmen dauerhaft zu sichern und insbesondere hinsichtlich eines naturnahen Altersaufbaues zu entwickeln;

5. der Kontakt zwischen dem aktuellen Überflutungsbereich der Mulde und den innendeichs gelegenen Altwässern durch geeignete Maßnahmen im stärkeren Maße zu gewährleisten;

6. der Vollzug des Befahrungsverbotes im Schutzgebiet mit Fahrzeugen durch Errichtung von Sperren und Anbringen von Hinweisschildern an geeigneten Stellen im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde zu unterstützen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15223/6#abs-2 (2) Die Zuordnung konkreter Flächen zu verschiedenen Schutzzwecken nach § 3 dieser Verordnung und zu den Grundsätzen der Pflege und Entwicklung erfolgt durch einen Pflege- und Entwicklungsplan, welcher der detaillierten Ausgestaltung und Umsetzung des Schutzzweckes und der Festsetzung von Maßnahmen dient und mit den Eigentümern beziehungsweise Bewirtschaftern der Flächen einvernehmlich abgestimmt sein muss.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15223/6#abs-3 (3) Die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann Eigentümern und Nutzungsberechtigten gemäß § 15 Abs. 5 SächsNatSchG auf Antrag übertragen werden. Ansonsten ist die Durchführung der im Pflege- und Entwicklungsplan vorgeschlagenen Maßnahmen zu dulden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15223/6#abs-4 (4) Entschädigungsansprüche und Härtefallausgleichszahlungen werden nach den jeweils geltenden bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen geregelt.

§ 5 § 7