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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15187/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 157,5 ha. Es umfasst den oberen Abschnitt einer Bachaue in der Dahlener Heide sowie Teile der Talflanken. Im Bachtal liegt eine Kette naturnaher, oligo- bis mesotropher Teiche mit zum Teil breiten Verlandungsgürteln und angrenzenden naturnahen Feuchtwaldstrukturen. Im Nordwesten des Naturschutzgebietes liegt ein naturnaher Buchenwald. Die weiteren Waldflächen sind überwiegend Kiefernforste, teilweise mit Laubholzanteilen (zum Beispiel Buchenaltbäume).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15187/2#abs-2 (2) Das Schutzgebiet umfasst nach dem Stand vom 20. August 2001 auf dem Gebiet der Gemeinde Cavertitz, Gemarkung Olganitz, die Flurstücke 552, 553 zum Teil, 557, 560 zum Teil, 563 zum Teil, 564 zum Teil, 567, 568/1 zum Teil, 574a zum Teil, 576 zum Teil, 581 zum Teil, 582/1, 583, 584 zum Teil, 592 zum Teil, 593 zum Teil, 604 zum Teil, 606, 607/1 zum Teil, 610, 611, 626, 628 zum Teil, 633 zum Teil, 634 zum Teil, 635, 636, 637 zum Teil, 637a, 638, 640, 654 zum Teil, 655, 656, 657, 658, 659, 666 zum Teil, 668 zum Teil, und Gemarkung Schöna, die Flurstücke 283/1, 283b zum Teil, 283c, 332a, 332b, 332c, 332d, 332e.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15187/2#abs-3 (3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer topographischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 20. August 2001 im Maßstab 1:25 000 und in zwei Karten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 20. August 2001 im Maßstab 1:10 000 auf der Grundlage forstlicher Revierkarten im Original rot, in der Vervielfältigung schwarz eingetragen. Der nördliche Teil des NSG (Staatswald) ist dargestellt auf einem Ausschnitt der Revierkarte „Reudnitz“ des Forstamtes Taura mit Stand von 1. Januar 1996 im Maßstab 1:10 000. Der südliche Teil des Naturschutzgebietes (Privatwald) ist dargestellt auf einem Ausschnitt der Forstkarte Wermsdorf 2.01 Blatt 2 (2) mit Stand 1980 im Maßstab 1:10 000 (VEB Forstprojektierung Potsdam). Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung auf den Forstkarten im Maßstab 1:10 000. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15187/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04257 Leipzig, Zimmer 449, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten öffentlich ausgelegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15187/2#abs-5 (5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten niedergelegt.

§ 1 § 3