Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hartensteiner Wald“

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 6 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Zulässig sind:

1. die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Forstwirtschaft; § 4 Abs. 2 Nrn. 5, 11, 14 und 15 bleiben unberührt;

2. die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Anlage von Hochsitzen und das Aufstellen von Kanzeln der unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen zuvor anzuzeigen sind;

3. Beobachtungen und Untersuchungen im Naturschutzgebiet durch die zuständigen Fach- oder Verwaltungsbehörden oder der von diesen Behörden beauftragten Dritten;

4. die Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Anlagen und Leitungen der öffentlichen und privaten Versorgung in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang;

5. die Unterhaltung der rechtmäßig vorhandenen Waldwege in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang einschließlich von Maßnahmen der Verkehrssicherung;

6. das Befahren der von der Kreisstraße 9315 abgehenden Zufahrt zur Gaststätte „Prinzenhöhle“ im Rahmen der Bewirtschaftung dieser Gaststätte;

7. das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie von Telekommunikationskabeln im Bereich der unter Nr. 6 genannten Gaststättenzufahrt als Grundlage der Bewirtschaftung dieser Gaststätte mit der Maßgabe, dass diese Arbeiten der unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen vor Beginn anzuzeigen sind;

8. Vermessungsarbeiten nach dem Sächsischen Vermessungsgesetz mit der Maßgabe, dass diese der unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen vor Beginn anzuzeigen sind;

9. die Unterhaltung der Fließgewässer unter Maßgabe des Schutzzwecks; § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 5 bleiben unberührt.

§ 5 § 7