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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15186/4#abs-1 (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15186/4#abs-2 (2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern können;

4. Abfälle oder sonstige Materialien einzubringen oder zu lagern;

5. Veränderungen an Gewässern oder Gräben vorzunehmen, die den Zu- und Ablauf des Wassers verändern können;

6. Feuer anzumachen oder zu unterhalten, Hunde frei laufen zu lassen oder Lärm zu verursachen, der den Naturgenuss beeinträchtigen kann;

7. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen;

8. Plakate oder Werbetafeln aufzustellen oder an Bestandteilen des Schutzgebietes anzubringen;

9. das Naturschutzgebiet außerhalb der markierten Wege zu betreten;

10. auf Flächen außerhalb des Tieftalweges, des Lößnitzer Weges und des Dreibrückenweges zu reiten, Langlaufloipen anzulegen, Ski zu laufen, Rad oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen aller Art zu fahren;

11. Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel einzusetzen oder zu düngen;

12. Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

13. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu beunruhigen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

14. Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;

15. gebietsfremde Baumarten, wie Spitzahorn, Lärche oder Roteiche, einzubringen;

16. zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.

§ 3 § 5