Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hartensteiner Wald“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 7 Grundzüge der Pflege und Entwicklung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15186/7#abs-1 (1) Der Erhaltung und Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen folgende Grundzüge der Pflege und Entwicklung:
1. Die schutzzweckentsprechende Erhaltung und Entwicklung der Buchenwaldgesellschaften soll durch Maßnahmen der umweltgerechten Forstwirtschaft erreicht werden. Dabei soll deren stabiler und vielschichtiger Aufbau über die natürliche Verjüngung erreicht werden. Wald im Bereich von Felsbiotopen soll sich selbst überlassen werden, sofern nicht die Pflicht zur Verkehrssicherung ein gezieltes Eingreifen erfordert.
2. Vorhandene Höhlenbäume sind als Nistquartier für Hohltaube, Spechte und Fledermäuse zu erhalten.
3. Für die Erhaltung des Vorkommens des Langblättrigen Waldvögleins ist eine ausreichende Belichtung des Waldbodens durch ein Freistellen des Standortes in regelmäßigen Zeitabständen zu sichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15186/7#abs-2 (2) Einzelheiten zur Umsetzung der unter Absatz 1 aufgeführten Grundzüge können durch die höhere Naturschutzbehörde in einem Pflege- und Entwicklungsplan geregelt werden.