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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

§ 4 gilt nicht

1. für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass

a)

gemäß § 37 Abs. 3 Sächsisches Landesjagdgesetz ( SächsLJagdG ) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1279), in der jeweils geltenden Fassung, die Anlage von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedarf, die Anlage von Salzlecken in nach § 26 SächsNatSchG geschützten Grünlandbiotopen oder Steinrücken jedoch verboten ist;

b)

gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7 SächsLJagdG die Jagd mit Schlageisen verboten ist;

2. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass verboten ist,

a)

Dauergrünland aufzuforsten;

b)

Biozide einzusetzen;

c)

Kahlhiebe im Sinne von § 19 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen;

§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;

3. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass

a)

Maßnahmen zur Mahd, Beweidung, Düngung sowie zum Einsatz von Bioziden der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen anzuzeigen sind; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist;

b)

es verboten ist, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen, Dauergrünland umzubrechen oder auf diesem zu pferchen;

§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt;

4. für den Abbruch oder die Beseitigung baulicher Anlagen mit Genehmigung der Naturschutzbehörde;

5. für die von der Naturschutzbehörde genehmigten Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen aus unterirdischen Hohlräumen, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht werden. Das Genehmigungserfordernis entfällt, wenn eine unmittelbare Gefahr von Leben oder körperlicher Unversehrtheit oder Sachen abzuwehren ist.

6. für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Eisenbahnstrecken, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;

7. für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;

8. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;

9. für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen.

§ 4 § 6