Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Geisingberg“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 6 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15178/6#abs-1 (1) Die Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes folgen dem Leitbild der Erhaltung und teilweisen Entwicklung der besonders schutzwürdigen, für das Osterzgebirge typischen Offenlandbiotope, Steinrücken und Bergmischwälder durch spezielle Maßnahmen des Schutzes, der Pflege und der pfleglichen Nutzung. Die Grundsätze der Pflege und Entwicklung sind
1. die Verbesserung der Kohärenzbedingungen zu angrenzenden und benachbarten Lebensräumen und Lebensstätten, die nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie von gemeinschaftlicher Bedeutung sind, insbesondere durch Grünlandpflege und Waldbewirtschaftung;
2. die Erhaltung großflächiger, extensiv genutzter Grünlandbereiche zur Bewahrung und Ausbreitung typischer, seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten durch eine naturverträgliche und nachhaltige Nutzung;
3. die Erhaltung, Sicherung und Entwicklung, zum Teil auch Regeneration der typischen Offenlandbiotope wie Bergwiesen, Borstgrasrasen, Feuchtwiesen sowie Nieder- und Zwischenmoore durch
a)
Biotoppflege und -entwicklung, vorrangig durch einschürige Mahd ohne Düngung;
b)
extensive landwirtschaftliche Nutzung durch ein- bis zweischürige Mahd und extensive Beweidung (unter 1 Großvieheinheit/ha) in den übrigen Bereichen;
c)
Schutz, Förderung und Wiederausbreitung der Populationen national bedeutsamer Pflanzenarten durch spezielle Maßnahmen;
4. die Erhaltung und Pflege und Nutzung der landschaftstypischen Steinrücken durch regelmäßiges Auf-den-Stock-Setzen;
5. die Sanierung der Trockenmauern und Erhaltung der Hohlwege;
6. die Erhaltung, Sicherung und Entwicklung der naturnahen Laubmischwälder wie mesophile und bodensaure Buchenmischwälder, Eschen-Ahorn-Schatthangwälder und Erlen-Eschenwälder durch
a)
die Entwicklung der Laubmischwälder zu totholz- und höhlenreichen Dauerwäldern;
b)
die Entwicklung der Laubholzforste in Bergmischwälder durch Förderung und Pflege der Baumarten der naturnahen Waldgesellschaften;
c)
der langfristige Umbau der Nadelholzforste in naturnahe Mischwälder durch Nachpflanzen mit Baumarten der heutigen potentiell natürlichen Vegetation und Förderung der Naturverjüngung;
7. die Erhaltung und störungsarme Entwicklung der naturnahen Fließgewässer und der Standgewässer;
8. die Erhaltung und Schaffung ungestörter Räume durch Besucherlenkung und Abstimmung der Tourismusentwicklung mit den Schutzzielen des Naturschutzes im Gebiet sowie
9. der Rückbau der Skiliftanlage am Osthang des Geisingberges im Falle ihrer Auflassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15178/6#abs-2 (2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt. Auf die §§ 15 Abs. 5, 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.