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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 3 Schutzzweck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15178/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist die nachhaltige Bewahrung, pflegliche Nutzung und naturschutzgerechte Entwicklung eines wissenschaftlich, naturgeschichtlich und landeskundlich bedeutsamen Landschaftsausschnittes um den Geisingberg im Oberen Osterzgebirge. Er ist von besonderer Eigenart, repräsentiert eine Kulturlandschaft mit hohem landschaftsästhetischem Wert und ist aus Gründen des Biotop- und Artenschutzes von europäischer Bedeutung. Das Gebiet ist Bestandteil eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42), in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15178/3#abs-2 (2) Schutzzweck ist insbesondere

1. die Erhaltung und Entwicklung des Gesamtgebietes und seiner Teile in ihrem räumlichen und funktionellen Zusammenhang unter Vermeidung direkter Stoffeinträge sowie innerer und äußerer Störungseinflüsse;

2. die Sicherung und Verbesserung der Kohärenzbedingungen zu angrenzenden und benachbarten Lebensräumen und Lebensstätten, die nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie von gemeinschaftlicher Bedeutung sind;

3. die Erhaltung der Boden- und Standortvielfalt des Geisingberges als typischer Basaltkegel des Osterzgebirges und seiner trockenen bis frisch-feuchten Hangbereiche, einschließlich der Niedermoorstandorte, Quellen und naturnahen Bachläufe;

4. die Sicherung, Erhaltung, Pflege und teilweise Entwicklung eines national bedeutsamen Komplexes aus artenreichen montanen Grünlandgesellschaften, insbesondere Berg- und Feuchtwiesen, und Steinrücken in unterschiedlichen Ausprägungsformen entsprechend der geologischen und hydrologischen Standortbedingungen, einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften;

5. die Erhaltung, Pflege und teilweise Entwicklung der naturnahen Wälder, insbesondere ihrer höhlenreichen Ausprägungsformen, einschließlich der hier lebenden Tier- und Pflanzenarten;

6. der Schutz, die Förderung und die Wiederausbreitung der durch Seltenheit und Gefährdung zum Teil national bedeutsamen Pflanzenbestände der montanen Gründland- und Offenlandstandorte;

7. die Bewahrung und Entwicklung eines dauerhaft günstigen Erhaltungszustandes der gebietseigenen Lebensraum-Typen gemäß Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, insbesondere der artenreichen Borstgrasrasen, feuchten Hochstaudenfluren einschließlich Waldsäumen, Bergmähwiesen, Hainsimsen- und Waldmeister-Buchenwälder, Schlucht- und Hangmischwälder sowie Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder an Fließgewässern, sowie ihrer Arten;

8. der Schutz von Lebensräumen und Vermehrungsstätten für vom Aussterben bedrohte und störungsempfindliche Tierarten mit teilweise großen Raum- und speziellen Habitatansprüchen, insbesondere von Schwarzstorch, Birkhuhn, Wachtelkönig, Bekassine, Schwarzspecht, Raubwürger, Dohle, Braunkehlchen und Kreuzotter;

9. die Erhaltung und Pflege eines weithin landschaftsprägenden Gebietes von hohem ästhetischem Wert mit zahlreichen kulturhistorisch wertvollen Elementen wie Lesesteinrücken und -haufen, Trockenmauern und Hohlwege;

10. die Erhaltung ehemaliger Bergbaustandorte mit Stollen, Brüchen und Halden, insbesondere des aufgelassenen Steinbruchs an der Ostseite des Geisingberges als Aufschluss von Olivin-Augit-Nephelinit und

11. die nachhaltige Entwicklung des Gebietes durch Pflege und pflegliche Nutzung im Sinne einer naturverträglichen Landnutzung.

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