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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 6 Grundsätze der Pflege und Entwicklung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15172/6#abs-1 (1) Zum Erreichen des Schutzzweckes nach § 3 und nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung ist zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebietes

1. ein naturnahes Fließgewässersystem mit auentypischer Flussdynamik einschließlich Überschwemmungsereignissen zu entwickeln beziehungsweise wiederherzustellen;

2. eine extensive Grünlandnutzung für die Auenwiesen fortzusetzen und auf sonstigen Grünlandbereichen eine extensive Nutzung einzuführen;

3. eine Bewirtschaftung der Waldflächen mit dem Ziel einzuführen beziehungsweise fortzusetzen, naturnahe Waldparzellen im Bestand zu erhalten und in sonstigen Waldbereichen naturnahe, reich strukturierte Laubmischwaldbestände zu entwickeln, wobei eine naturnahe Altersstruktur (Ungleichaltrigkeit und Mehrschichtigkeit) der Bestände mit einem angemessenen Alt- und Totholzanteil erreicht werden soll;

4. durch gezielte Maßnahmen den Charakter der Offenlandschaft, insbesondere der ehemaligen Lehmstiche, Streuobstwiesen und Feldgehölz zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15172/6#abs-2 (2) Der zu erstellende Pflege- und Entwicklungsplan dient der Konkretisierung der in Absatz 1 aufgeführten Grundsätze der Pflege und Entwicklung und wird fortzuschreibende Grundlage für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die mit den Eigentümern und Bewirtschaftern der Flächen abzustimmen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15172/6#abs-3 (3) Die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann Eigentümern und Nutzungsberechtigten gemäß §15 Abs. 5 SächsNatSchG auf Antrag übertragen werden. Ansonsten ist die Durchführung der im Pflege- und Entwicklungsplan vorgeschlagenen Maßnahmen zu dulden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15172/6#abs-4 (4) Entschädigungsansprüche und Härtefallausgleichszahlungen werden nach den jeweils geltenden bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen geregelt.

§ 5 § 7