Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Luppeaue“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 3 Schutzzweck
Stand: 26.08.2026
Schutzzweck ist:
1. die Erhaltung und Entwicklung eines repräsentativen und naturnahen Landschaftsausschnittes der Elster-Luppe-Aue im Naturraum Leipziger Land, welcher durch seine Seltenheit im sächsischen Raum, seine besondere Eigenart, Vielfalt und hervorragende Schönheit geprägt ist;
2. die Sicherung einer mosaikartig verzahnten Landschaft in ihrer Gesamtheit von Offenland-Biotopen, Fließ- und sonstigen auentypischen Gewässern sowie naturnahen Auenwäldern, wobei das Offenland im wesentlichen gekennzeichnet ist durch Grünland, insbesondere Auenwiesen, Streuobstwiesen, Gehölzstrukturen und aufgelassene Lehmstiche;
3. die Sicherung und Entwicklung des Fließgewässersystems der Elster-Luppe-Aue als System natürlicher und naturnaher Fließgewässer, welche weitestgehend durch eine auentypische Dynamik gekennzeichnet sind;
4. die Erhaltung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften und Biotopen wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der zahlreich vorkommenden besonders geschützten und vom Aussterben bedrohten oder gefährdeten Arten;
5. die Erhaltung und Entwicklung artenreicher Wiesen, insbesondere der typischen Auenwiesen und der Glatthaferwiesen;
6. die Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen, artenreichen und gut strukturierten Hartholzauenwaldes;
7. die Sicherung dieses Landschaftsausschnittes als wesentlichen Bestandteil des übergreifenden Biotopverbundes im Flussauensystem der Elster-Pleiße-Luppe-Aue;
8. die Erhaltung eines aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen wertvollen naturnahen Landschaftsausschnittes.