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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15172/4#abs-1 (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15172/4#abs-2 (2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen;

3. Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

4. Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Auffüllungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;

5. Abfälle zu lagern oder abzulagern;

6. Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;

7. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;

8. Gewässer zu verunreinigen;

9. Dauergrünland oder Waldwiesen umzubrechen, ackerbaulich zu nutzen oder aufzuforsten;

10. Hecken, Ufergehölze, Baumreihen, Einzelbäume, Röhrichte und Saumstrukturen ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu gefährden;

11. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; das Sammeln von Pilzen von Beeren, Kräutern oder das Pflücken eines Handstraußes für den Eigenbedarf ist in der Zeit von August bis Oktober eines jeden Jahres gestattet;

12. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

13. Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder Werbeanlagen aller Art aufzustellen oder anzubringen;

14. Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzuzeichnen;

15. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

16. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufzustellen;

17. Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege gemäß § 3 des Sächsischen Straßengesetzes zu betreten, auf ihnen zu reiten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu fahren;

18. jede Art von Motorsport, Geländelauf, Geländerad- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport zu betreiben;

19. Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte zu waschen oder zu reinigen;

20. Feuer anzumachen und zu unterhalten;

21. zu baden;

22. die Gewässer, außer Weißer Elster und Neuer Luppe, mit Booten aller Art zu befahren;

23. Hunde frei laufen zu lassen;

24. Lärm, Erschütterungen, Luftverunreinigungen zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15172/4#abs-3 (3) Die untere Naturschutzbehörde kann auch außerhalb des Schutzgebietes im Einzelfall im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden Handlungen untersagen, die in das Gebiet hineinwirken können und geeignet sind, dessen Bestand zu gefährden (§ 16 Abs. 4 SächsNatSchG ).

§ 3 § 5