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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

§ 4 gilt nicht für:

1. die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass

1.1 Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung (einschließlich Weideführung und Pferchung), zur Düngung, zur Kalkung und zum Einsatz von Bioziden der unteren Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Maßnahmenbeschreibung (zum Beispiel durch Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen) anzuzeigen sind. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde oder bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist.

1.2 § 4 Abs. 2 Nr. 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 15 unberührt bleiben.

2. die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3 SächsNatSchG umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass

2.1 vorhandene naturnahe Laubholzbestockung erhalten bleibt;

2.2 keine flächigen Holzeinschläge größer 0,5 ha in den Bereichen mit naturnaher Laubholzbestockung durchgeführt werden;

2.3 nicht naturnah bestockte Bereiche oder Aufforstungen zu naturnahen, reich strukturierten Laubmischwaldbeständen entwickelt werden;

2.4 in naturnah bestockten Waldbereichen natürliche Alterungs- und Zerfallsphasen des Bestandes geduldet werden;

3. die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

3.1 die Jagd grundsätzlich durch Einzeljagd erfolgt;

3.2 zur Wildbestandsregulierung und zur Minderung des Jagddruckes notwendige Gesellschaftsjagden der Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Naturschutzbehörde bedürfen;

3.3 die Neuanlage jagdlicher Einrichtungen der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde gemäß § 37 SächsJagdG bedarf;

3.4 eine Jagdausübung aus Gründen des Naturschutzes im Einvernehmen zwischen Jagdpächter und Naturschutzbehörde unberührt bleibt;

3.5 die Jagd nicht in Wasser-Röhricht-Uferzonen ausgeübt wird, die Verfolgung angeschossenen oder schwer kranken Wildes ist zulässig;

4. die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3 SächsNatSchG umweltgerechte und gemäß § 1 SächsFischG ordnungsgemäße und zwischen der zuständigen Fischerei- und Naturschutzbehörde im Rahmen von Bewirtschaftungsplänen einvernehmlich abgestimmte Ausübung des Fischereirechtes mit der Maßgabe, dass

4.1 die Fischerei mit der Handangel an mit Röhricht bestandenen Uferabschnitten von Stand- und Fließgewässern nicht ausgeübt wird;

4.2 die Befahrungsverbote gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 17 und Nr. 22 unberührt bleiben;

5. für die dem Schutzzweck entsprechende Unterhaltung der Gewässer und der wasserbaulichen Anlagen mit der Maßgabe, dass deren Unterhaltung und Pflege ökologisch verträglich erfolgt und Eingriffe in Gehölze oder in Schilf- und Röhrichtbestände nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erfolgen; das Verbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 12 bleibt unberührt;

6. die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;

7. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet oder genehmigt werden;

8. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;

9. die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;

10. behördlich abgestimmte und genehmigte Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten;

11. behördlich abgestimmte und genehmigte Arbeiten zur Erkundung und Beseitigung von Gefahren aus Altlasten;

12. behördlich angeordnete Vermessungsarbeiten im Benehmen mit der Naturschutzbehörde.

§ 4 § 6