Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Fischereigesetz
SächsFischG§ 1 Zweck des Gesetzes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischG/1#abs-1 (1) Gleichrangige Zwecke dieses Gesetzes sind
1. die Förderung der nachhaltigen Nutzung der Gewässer durch die Fischerei und
2. der Schutz, die Erhaltung und die Entwicklung der im Wasser, einschließlich der Uferzonen, lebenden Tier- und Pflanzenwelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischG/1#abs-2 (2) Die Ausübung der Fischerei nach den Regeln der guten fachlichen Praxis dient der Erreichung der Zwecke des Absatzes 1.