Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Fischereigesetz

SächsFischG

§ 1 Zweck des Gesetzes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischG/1#abs-1 (1) Gleichrangige Zwecke dieses Gesetzes sind

1. die Förderung der nachhaltigen Nutzung der Gewässer durch die Fischerei und

2. der Schutz, die Erhaltung und die Entwicklung der im Wasser, einschließlich der Uferzonen, lebenden Tier- und Pflanzenwelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischG/1#abs-2 (2) Die Ausübung der Fischerei nach den Regeln der guten fachlichen Praxis dient der Erreichung der Zwecke des Absatzes 1.

§ 2