Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Um den Eibsee“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Um …§ 6 Grundsatz der Pflege und Entwicklung
Stand: 26.08.2026
Zur Erhaltung und Gestaltung der mosaikartigen Struktur einander abwechselnder Offenland- und Gehölzbereiche sind im Naturschutzgebiet Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen wie zum Beispiel extensive Beweidung, Mahd und Gehölzrückschnitt notwendig.
Einzelheiten dazu werden in einem Pflege- und Entwicklungsplan geregelt.
Die aufgeführten Schutz- und Pflegemaßnahmen verpflichten Eigentümer und Nutzungsberechtigte unbeschadet der Regelung in § 15 Abs. 5 SächsNatSchG nicht zur Durchführung der Maßnahmen.