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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Um …

§ 6 Grundsatz der Pflege und Entwicklung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Zur Erhaltung und Gestaltung der mosaikartigen Struktur einander abwechselnder Offenland- und Gehölzbereiche sind im Naturschutzgebiet Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen wie zum Beispiel extensive Beweidung, Mahd und Gehölzrückschnitt notwendig.

Einzelheiten dazu werden in einem Pflege- und Entwicklungsplan geregelt.

Die aufgeführten Schutz- und Pflegemaßnahmen verpflichten Eigentümer und Nutzungsberechtigte unbeschadet der Regelung in § 15 Abs. 5 SächsNatSchG nicht zur Durchführung der Maßnahmen.

§ 5 § 7