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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Um …

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

§ 4 gilt nicht für:

1. die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass gemäß § 37 Abs. 3 des Sächsischen Landesjagdgesetzes ( SächsLJagdG ) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67) die Anlage von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde bedarf und gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7 SächsLJagdG die Jagd mit Schlageisen verboten ist;

2. die Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Anlagen und Leitungen der öffentlichen Versorgung;

3. Maßnahmen der fischereilichen Hege mit der Maßgabe, dass diese der unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen vor Durchführung schriftlich anzuzeigen sind;

4. notwendige Untersuchungen zur Altlastenerkundung auf Grundlage der sächsischen Altlastenmethodik sowie sich hieraus ergebende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr; sofern nicht Gefahr im Verzuge sofortiges Handeln erfordert, sind solche Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen vor Durchführung anzuzeigen;

5. die von der unteren Naturschutzbehörde durchzuführende oder von ihr in Auftrag gegebene Markierung von Wegen zum Zwecke der Besucherlenkung sowie die amtliche Kennzeichnung des Naturschutzgebietes gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur und Landschaft in der jeweils geltenden Fassung;

6. die von der unteren Naturschutzbehörde in Auftrag gegebenen oder von ihr durchzuführenden Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;

7. behördlich angeordnete Markierungs- und Sperrmaßnahmen mit der Maßgabe, dass diese der unteren Naturschutzbehörde drei Wochen vor Durchführung anzuzeigen sind.

§ 4 § 6