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§ 6 SN-15167 (Sachsen) — Grundsatz der Pflege und Entwicklung

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Um den Eibsee“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Erhaltung und Gestaltung der mosaikartigen Struktur einander abwechselnder Offenland- und Gehölzbereiche sind im Naturschutzgebiet Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen wie zum Beispiel extensive Beweidung, Mahd und Gehölzrückschnitt notwendig.

Einzelheiten dazu werden in einem Pflege- und Entwicklungsplan geregelt.

Die aufgeführten Schutz- und Pflegemaßnahmen verpflichten Eigentümer und Nutzungsberechtigte unbeschadet der Regelung in § 15 Abs. 5 SächsNatSchG nicht zur Durchführung der Maßnahmen.